Zulassungskostenverordnung (ZulKostV)
Kostenverordnung für die Zulassung von Meßgeräten zur Eichung

Ausfertigungsdatum: 22.12.1992


§ 4 ZulKostV Auslagen

Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten. Die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.