Transfusionsgesetz (TFG)
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

Ausfertigungsdatum: 01.07.1998


§ 31 TFG Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.