Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)
Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.08.1999


§ 11 StVorV Freigabe von Stellen

Vorbehaltene Stellen, die von der Vormerkstelle bis zum Bewerbungsendtermin der jeweiligen Laufbahn nicht mit ausreichend qualifizierten Eingliederungsberechtigten besetzt werden können, gelten als freigegeben. Die jeweiligen Bewerbungsendtermine werden gesondert bekanntgegeben. Vor dem Bewerbungsendtermin ist eine anderweitige Besetzung nicht zulässig.