Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Ausfertigungsdatum: 25.07.2005


§ 29 StromNEV Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.