(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 202 StPO Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.