(SpTrUG)
Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen

Ausfertigungsdatum: 05.04.1991


§ 3 SpTrUG Anwendung des Gründungsrechts

Auf die Gründung jeder neuen Gesellschaft sind die für deren Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Den Gründern steht die übertragende Gesellschaft gleich. Die Haftung nach § 9a des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und nach § 46 des Aktiengesetzes trifft auch die Treuhandanstalt sowie bei der Spaltung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, von der sich Geschäftsanteile in der Hand einer anderen Gesellschaft befinden, diese Gesellschaft.