Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 21.01.1998


§ 13 SozhiDAV Abgleich nach § 118 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Die Vermittlungsstelle führt den Abgleich der vorliegenden Daten der Träger der Sozialhilfe untereinander zwischen dem 15. und dem Ende des ersten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats durch.