(SchSiMeistPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit

Ausfertigungsdatum: 26.03.2003


Anlage 2 SchSiMeistPrV (zu § 7 Abs. 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 441 - 442;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



MUSTER
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit"

Herr/Frau .....................................................................
geboren am ...................... in ..........................................
hat am .......................... die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit" vom
26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung
vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen 1)
bestanden:

Note
I. Grundlegende Qualifikationen .................
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ...........
Betriebswirtschaftliches Handeln ...........
Zusammenarbeit im Betrieb ...........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6
im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)

Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen .............
1. Integrative, schriftliche
Situationsaufgaben im Punkte
Handlungsbereich Schutz- und
Sicherheitstechnik ...........
Handlungsbereich Organisation ...........
Handlungsbereich Führung und
Personal ...........
2. Situationsbezogenes Fachgespräch
im Handlungsbereich ............
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6
im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)

III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den
Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
durch die Prüfung am .......................... in
.......................... vor ............................... erbracht.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).

Datum ..........................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zuständigen Stelle)
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1) Die beiden Gesamtnoten für die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen"
und "Handlungsspezifische Qualifikationen" werden jeweils aus dem
arithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.
Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ....................