(SchRegDV)
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 24.11.1980


§ 48 SchRegDV

Nach der Schließung des Registerblatts hat das Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu übersenden.