REIT-Gesetz (REITG)
Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

Ausfertigungsdatum: 28.05.2007


§ 9 REITG Sitz

Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.