Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 19.06.2001


§ 3 PUAG Gegenstand der Untersuchung

Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.