Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Ausfertigungsdatum: 22.09.2017


§ 33 PatAnwAPrV Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern:

1.
einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes, die oder der möglichst am Bundespatentgericht tätig sein soll, jedoch auch beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig sein kann,
2.
mindestens vier stellvertretenden Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes,
3.
mindestens 20 Personen, die rechtskundige oder technische Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts nach § 26 Absatz 2 des Patentgesetzes oder Richterin oder Richter am Bundespatentgericht sind, und
4.
mindestens 60 gemäß § 12 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren.

(2) Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Bundesamt für Justiz. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts sowie der Vorstand der Patentanwaltskammer sind berechtigt, dem Bundesamt für Justiz die Mitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. Die oder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommission soll zu den Vorschlägen gehört werden. Jede Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus.

(3) Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt für eine Amtszeit von drei Jahren. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.

(4) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied

1.
auf seinen Antrag hin vom Bundesamt für Justiz abberufen wird,
2.
aus dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht ausscheidet, es sei denn, dass es unmittelbar in das jeweils andere Organ eintritt,
3.
eine Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor aufgibt, es sei denn, dass es eine andere Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor ausübt oder unmittelbar aufnimmt, oder
4.
vom Bundesamt für Justiz aus wichtigem Grund gemäß § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen wird.

(5) Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungsverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss. Bei einem Eintritt in den Ruhestand kann das Bundesamt für Justiz die Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds verlängern, höchstens jedoch bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das Bundesamt für Justiz für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr als acht Monate betragen hätte.

(7) Die Absätze 3 bis 6 Satz 1 gelten für die Bestellung der Vorsitzenden sinngemäß.