Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Ausfertigungsdatum: 23.07.2013


§ 8 JVKostG Vorschuss

(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.

(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.