(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 348 HGB

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.