(HeizkZG)
Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Ausfertigungsdatum: 20.12.2000


§ 6 HeizkZG Entsprechend anzuwendende Vorschriften

Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.