(HebAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

Ausfertigungsdatum: 03.09.1981


§ 15 HebAPrV Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.