(GOÄ)
Gebührenordnung für Ärzte

Ausfertigungsdatum: 12.11.1982


§ 7 GOÄ Entschädigungen

Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.