Gießereimechanikerausbildungsverordnung (GMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

Ausfertigungsdatum: 02.07.2015


§ 7 GMAusbV Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.