(GfwtDBwVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

Ausfertigungsdatum: 23.08.2017


§ 32 GfwtDBwVDV Bestandteile

Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung,
2.
einer praktischen Prüfung und
3.
einer mündlichen Prüfung.