Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Ausfertigungsdatum: 03.11.2014


§ 16a DirektZahlDurchfV Zuweisung von Zahlungsansprüchen

(1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.

(2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal.