(BPersVG)
Bundespersonalvertretungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.03.1974


§ 8 BPersVG

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.