Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers

Ausfertigungsdatum: 26.11.2002


Anlage 1 AltPflAPrV (zu § 1 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4423 - 4425


A. Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflege  
      Stundenzahl
1. Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege  
1.1. Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen 80
  - Alter, Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit  
  - Konzepte, Modelle und Theorien der Pflege  
  - Handlungsrelevanz von Konzepten und Modellen der Pflege anhand konkreter Pflegesituationen  
  - Pflegeforschung und Umsetzung von Forschungsergebnissen  
  - Gesundheitsförderung und Prävention  
  - Rehabilitation  
  - Biographiearbeit  
  - Pflegerelevante Grundlagen der Ethik  
1.2. Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren 120
  - Wahrnehmung und Beobachtung  
  - Pflegeprozess  
  - Pflegediagnostik  
  - Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege  
  - Grenzen der Pflegeplanung  
  - Pflegedokumentation, EDV  
1.3. Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen 720
  - Pflegerelevante Grundlagen, insbesondere der Anatomie, Physiologie, Geriatrie, Gerontopsychiatrie, Psychologie, Arzneimittelkunde, Hygiene und Ernährungslehre  
  - Unterstützung alter Menschen bei der Selbstpflege  
  - Unterstützung alter Menschen bei präventiven und rehabilitativen Maßnahmen  
  - Mitwirkung bei geriatrischen und gerontopsychiatrischen Rehabilitationskonzepten  
  - Umgang mit Hilfsmitteln und Prothesen  
  - Pflege alter Menschen mit eingeschränkter Funktion von Sinnesorganen  
  - Pflege alter Menschen mit Behinderungen  
  - Pflege alter Menschen mit akuten und chronischen Erkrankungen  
  - Pflege infektionskranker alter Menschen  
  - Pflege multimorbider alter Menschen  
  - Pflege alter Menschen mit chronischen Schmerzen  
  - Pflege alter Menschen in existentiellen Krisensituationen  
  - Pflege dementer und gerontopsychiatrisch veränderter alter Menschen  
  - Pflege alter Menschen mit Suchterkrankungen  
  - Pflege schwerstkranker alter Menschen  
  - Pflege sterbender alter Menschen  
  - Handeln in Notfällen, Erste Hilfe  
  - Überleitungspflege, Casemanagement  
1.4. Anleiten, beraten und Gespräche führen 80
  - Kommunikation und Gesprächsführung  
  - Beratung und Anleitung alter Menschen  
  - Beratung und Anleitung von Angehörigen und Bezugspersonen  
  - Anleitung von Pflegenden, die nicht Pflegefachkräfte sind  
1.5. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken 200
  - Durchführung ärztlicher Verordnungen  
  - Rechtliche Grundlagen  
  - Rahmenbedingungen  
  - Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten  
  - Interdisziplinäre Zusammenarbeit, Mitwirkung im therapeutischen Team  
  - Mitwirkung an Rehabilitationskonzepten  
2. Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung  
2.1. Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 120
  - Altern als Veränderungsprozess  
  - Demographische Entwicklungen  
  - Ethniespezifische und interkulturelle Aspekte  
  - Glaubens- und Lebensfragen  
  - Alltag und Wohnen im Alter  
  - Familienbeziehungen und soziale Netzwerke alter Menschen  
  - Sexualität im Alter  
  - Menschen mit Behinderung im Alter  
2.2. Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung unterstützen 60
  - Ernährung, Haushalt  
  - Schaffung eines förderlichen und sicheren Wohnraums und Wohnumfelds  
  - Wohnformen im Alter  
  - Hilfsmittel und Wohnraumanpassung  
2.3. Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen 120
  - Tagesstrukturierende Maßnahmen  
  - Musische, kulturelle und handwerkliche Beschäftigungs- und Bildungsangebote  
  - Feste und Veranstaltungsangebote  
  - Medienangebote  
  - Freiwilliges Engagement alter Menschen  
  - Selbsthilfegruppen  
  - Seniorenvertretungen, Seniorenbeiräte  
3. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit  
3.1. Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 120
  - Systeme der sozialen Sicherung  
  - Träger, Dienste und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens  
  - Vernetzung, Koordination und Kooperation im Gesundheitsund Sozialwesen  
  - Pflegeüberleitung, Schnittstellenmanagement  
  - Rechtliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit  
  - Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit  
3.2. An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege mitwirken 40
  - Rechtliche Grundlagen  
  - Konzepte und Methoden der Qualitätsentwicklung  
  - Fachaufsicht  
4. Altenpflege als Beruf  
4.1. Berufliches Selbstverständnis entwickeln 60
  - Geschichte der Pflegeberufe  
  - Berufsgesetze der Pflegeberufe  
  - Professionalisierung der Altenpflege; Berufsbild und Arbeitsfelder  
  - Berufsverbände und Organisationen der Altenpflege  
  - Teamarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen  
  - Ethische Herausforderungen der Altenpflege  
  - Reflexion der beruflichen Rolle und des eigenen Handelns  
4.2. Lernen lernen 40
  - Lernen und Lerntechniken  
  - Lernen mit neuen Informations- und Kommunikationstechnologien  
  - Arbeitsmethodik  
  - Zeitmanagement  
4.3. Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen 80
  - Berufstypische Konflikte und Befindlichkeiten  
  - Spannungen in der Pflegebeziehung  
  - Gewalt in der Pflege  
4.4. Die eigene Gesundheit erhalten und fördern 60
  - Persönliche Gesundheitsförderung  
  - Arbeitsschutz  
  - Stressprävention und -bewältigung  
  - Kollegiale Beratung und Supervision  
Zur freien Gestaltung des Unterrichts 200
Gesamtstundenzahl 2.100
  = = = = =
B. Praktische Ausbildung in der Altenpflege  
1. Kennenlernen des Praxisfeldes unter Berücksichtigung institutioneller und rechtlicher Rahmenbedingungen und fachlicher Konzepte.  
2. Mitarbeiten bei der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Anleitung.  
3. Übernehmen selbstständiger Teilaufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand in der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Aufsicht.  
4. Übernehmen selbstständiger Projektaufgaben, z. B. bei der Tagesgestaltung oder bei der Gestaltung der häuslichen Pflegesituation.  
5. Selbstständig planen, durchführen und reflektieren der Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie unter Aufsicht.  
Gesamtstundenzahl 2.500
  = = = = =