50. Anrechnungsverordnung (50. AnrV)
Fünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.06.2018


§ 1 50. AnrV

Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2018 an bestehen.